Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Einkommensteuer

Auch wer nicht dazu verpflichtet ist, für den kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben. Umso mehr, je besser man über die Vorteile für Schwerbehinderte Bescheid weiß. Wir haben im Folgenden die wichtigsten Möglichkeiten der steuerlichen Erleichterungen für Schwerbehinderte zusammengefasst.

Pauschbetrag

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Der Pauschbetrag kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen oder im Jahresausgleich rückwirkend geltend gemacht werden.

Grad der Behinderung und Pauschbetrag in Euro

310 €
zwischen 25% und 30%
430
zwischen 35% und 40%
570
zwischen 45% und 50%
720
zwischen 55% und 60%
890
zwischen 65% und 70%
1060
zwischen 75% und 80%
1230
zwischen 85% und 90%
1420
zwischen 95% und 100%

Ein auf 3.700,- Euro erhöhter Pauschbetrag gilt für blinde und sehbehinderte Menschen. Die Gewährung des erhöhten Pauschbetrags für hilflose behinderte Menschen ist unabhängig davon, ob tatsächlich eine Pflegeperson beschäftigt wird.

Der Nachweis für den erhöhten Pauschbetrag geschieht durch Vorlage eines Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Ist dies nicht möglich, so ist der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts zu führen.

Zusätzlich können unter Umständen die Kosten einer Operation sowie die Aufwendungen für eine Heilkur in tatsächlicher Höhe mit Kürzung um eine zumutbare Belastung geltend gemacht werden.

KraftfahrzugsteuerAnspruch auf Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer haben Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“. Die Vergünstigung wird ausschließlich für ein Kraftfahrzeug gewährt.

Merkzeichen „G“

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ können wahlweise die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Höhe der halben Kraftfahrzeugsteuer beanspruchen oder die Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.

Merkzeichen „aG“

Bei Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis können schwerbehinderte Menschen sowohl die Freifahrt als auch den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.

Kraftfahrzeug-Kosten

Kraftfahrzeug-Kosten, die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, können neben dem Behinderten-Pauschbetrag wie folgt berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 21. November 2001; BStBl I 2001, S. 868):

Kfz-Kosten lassen sich mit einem GdB ab 80 oder dem Merkzeichen „G“ mit einem Gdb von 70 entweder pauschal ohne Nachweis mit einem Betrag von 900 Euro absetzen. Dies entspricht 3.000km a 30 Cent. Höhere behinderungsbedingte Fahrtkosten müssen mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“, dem Merkzeichen „Bl“ oder dem Merkzeichen „H“ können Fahrten bis zu 15.000km a 30 Cent = 4.500 Euro jährlich absetzen. Voraussetzung: Die Fahrten müssen nachgewiesen oder beispielsweise durch ein Fahrtenbuch glaubhaft gemacht werden.