Beinamputierte können keine spezielle Sportprothese von der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen. Die Förderung des Freizeit- und Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 21. März 2013 (Az.: B 3 KR 3/12 R).
Der 3. Senat des BSG betonte, dass die Sportprothese nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit diene. Die Krankenkasse müsse ein Hilfsmittel aber nur dann bereitstellen, „wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft“. Ein Anspruch auf Optimalversorgung gebe es nicht.
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