Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 21.3.2013, B 3 KR 3/12 R, (Sportprothese) und vom Urteil vom 18.05.2011, B 3 KR 10/10 R, (Sportrollstuhl) deutlich klargestellt, dass Hilfsmittel, deren Hauptzielrichtung der Erfüllung von Freizeitaktivitäten wie Vereinssport diene, keine Leistungen der GKV seien. Anders verh_lt es sich hingegen, wenn Hilfsmittel im Rahmen des Schulsportes benötigt werden oder zur sozialen Integration Kindern und Jugendlichen in den Freundeskreis dienen oder aber im Rahmen des _rztlich verordneten Rehasports unabdingbar sind. So hat das SG Kiel im Urteil vom 18.10.2013, S 3 KR 5/11, bei einem schulpflichtigen Versicherten entschieden, dass dieser zur Teilnahme am Schulsport Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl hatte. In einem aktuellen Verfahren vor dem SG Oldenburg (S 62 KR 407/13) erkannte die beklagte Krankenkasse den Leistungsanspruch eines Schülers auf Versorgung mit einer Sportprothese zur Teilnahme am Schulsport an.
Quelle: Reimann Linden – Rechtsanw_lte
Jul
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