Dortmund/Gütersloh, 30.07.2014. Das entschied das Sozialgericht Dortmund nach mündlicher Verhandlung auf Grundlage eines medizinischen Sachverst_ndigengutachtens. Die Klägerin ist hüftamputiert und beantragte über ihr Sanitätshaus eine Beinprothese mit einem Schaft aus Polytol, da der Werkstoff für sie Vorteile durch bessere Haftung und insbesondere bessere hygienische Eigenschaften zur Vermeidung von Hautirritationen im Amputationsbereich aufweist. Da der Werkstoff erheblich teurer ist, verwies die Kasse unter Bezugnahme auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf eine günstigere Versorgungsart aus herk_mmlichem Material. Der Sachverst_ndige bezeichnete den Werkstoff aufgrund der erheblichen Vorteile jedoch als wichtige Innovation in der Orthopädietechnik und bezeichnete die Verwendung von Polytol als medizinisch notwendig. So stand es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass kein Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip der gesetzlichen Krankenkasse festzustellen sei, da sich der medizinische Nutzen auf das gesamte Alltagsleben der Prothesenträgerin auswirke und kein günstigerer Werkstoff den gleichen medizinischen Erfolg verspreche.
Sozialgericht Dortmund Urteil vom 30.07.2014 Az. S 8 KR 1016/10 (nicht rechtskr_fig)
Quelle: Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
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