Zum Anspruch auf Versorgung mit einem elektronischen Kniegelenk-System C-Leg hat das Bundessozialgericht zwei sehr positive Entscheidungen getroffen.
BUNDESSOZIALGERICHT Az: B 3 KR 68/01 R
Das Bundessozialgericht hat am 6.6.2002 festgestellt, dass ein Oberschenkelamputierter einen Anspruch auf Versorgung mit dem elektronischen Kniesystem C-Leg hat, wenn er die von diesem Kniegelenk gebotenen Möglichkeiten ausnutzen kann.
BUNDESSOZIALGERICHT Az.: B 3 KR 20/04 R (Urteil vom 16.9.2004)
Zu den Beweisanforderungen für die Funktionstauglichkeit, den therapeutischen Nutzen und die Qualität eines neuartigen Hilfsmittels in der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: sog C-Leg; Fortführung von BSG vom 6.6.2002 – B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 44)
Solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig erreicht ist iS eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen, kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend.
Bedingung ist, dass der Amputierte von seinen körperlichen und geistigen Voraussetzungen her in der Lage ist, die Gebrauchsvorteile des C-Leg voll zu nutzen und von den gebotenen Gebrauchsvorteilen in besonderem Maße zu profitieren.
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