Eine Mehrfachversorgung mit einer Beinprothese ist dann gerechtfertigt, wenn die vorhandene Prothese aufgrund einer besonderen Beanspruchung sich häufig in der Reparatur befindet, so dass es in der Folge zu Arbeitsausfällen kommt. Bei der Beurteilung der Frage der Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit einer Ersatzprothese müssen die Kosten und Ausfallzeiten berücksichtigt werden. Es ist nicht zumutbar, aufgrund von Arbeitsunfähigkeitszeiten einen Arbeitsplatz zu gefährden oder hierfür den Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. (SGB-V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB-V §27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SBG-V § 33 Abs. 1 S. 1)
Sozialgericht Düsseldorf
Az. S 4 (26) KR 36/03
Urteil vom 20.11.2007
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