Das LSG Saarland hat mit Urteil vom 11.12.2019 (L2 KR 31/18) den Anspruch einer Klägerin auf Versorgung mit einer Badeprothese stattgegeben. Auf den ersten Blick scheint dies nicht ungewöhnlich. Wesentlich ist jedoch, dass das LSG Saarland den Anspruch der Klägerin auf eine Badeprothese bestätigt hat, die in ihrer Funktion und Qualität vergleichbar mit ihrer Alltagsprothese ist. Die Klägerin konnte nicht auf eine Versorgung mit einem starren Knöchelgelenk verwiesen werden, auch wenn eine solche Versorgung günstiger ist.
Eine Prothese mit starrem Knöchelgelenk ist im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs nicht geeignet, der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten die ausgefallene Körperfunktion wiederherzustellen. Daher fehlt es an der Vergleichbarkeit. Die Klägerin musste sich nicht auf eine weniger geeignete Badeprothese verweisen lassen. Es besteht Anspruch auf das Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines nicht eingeschränkten Menschen, was auch für die Badeprothese gilt.
Die Revision zum BSG wurde nicht zugelassen.
Quelle: HARTMANN Rechtsanwälte
Comments are closed.