Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) beschlossen. Gestern hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zugestimmt. Die Koalitionsfraktionen hatten zuvor einen Änderungsantrag vorgelegt, in dem sie auf die deutliche Kritik von Verbänden reagierten.
Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die Eingliederungshilfe soll dabei aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgelöst und in das neue SGB IX integriert werden. Fachleistungen sollen künftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt werden. Vorgesehen sind außerdem die Erhöhung der Vermögensfreibeträge und die Befreiung der Ehe- und Lebenspartner aus der Finanzierungspflicht.
Mit einem Budget für Arbeit soll die Teilhabe am Arbeitsleben gestärkt werden. Im neuen Gesetz wird hervorgehoben, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen eine Promotion werden damit ermöglicht.
Die umstrittene 5-von-9-Regelung aus dem Regierungsentwurf zum BTHG wurde gestrichen. Diese sah vor, dass Betroffene in fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt sein müssen, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten.
Eine weitere wichtige Änderung im Vergleich zur vorherigen Fassung ist, dass der Vorrang von Pflegedienstleistungen gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Gesetz herausgenommen wurde. Somit bleibt es bei der Gleichrangigkeit beider Leistungen.
Im Bereich der persönlichen Assistenz soll es kein „Poolen“, also das Zusammenlegen von Leistungen auf mehrere Leistungsempfänger geben, wenn davon die persönliche Lebensführung innerhalb der Wohnung betroffen ist. Die Grünen kritisierten in diesem Zusammenhang die Beschränkung auf den Wohnbereich, während es bei Freizeitaktivitäten außerhalb der Wohnung immer noch zu einem so genannten „Zwangspoolen“ kommen könne.
Die Linke äußerte Kritik, weil das Prinzip der unabhängigen Lebensführung durch unklare Formulierungen im Gesetz nicht ausreichend geschützt werde.
Quelle: DVfR Deutsche Vereinigung für Rehabilitation – www.reha-recht.de
Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de
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