Sozialgericht Rostock
Az: S 1 KR 50/01
Entscheidungsdatum: 16.10.2002
Ein Gleitmittelspray für die Stumpf-und Prothesenpflege, das notwendig ist, um die Prothese überhaupt tragen zu können, ist durch die Krankenkasse zu erstatten. Nicht erstattbar ist hingegen ein Hautpflegemittel.
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