Ein oberschenkelamputierter Versicherter sollte nach einer verbesserten Prothesenversorgung (mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk) im Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) herabgestuft werden. Das BSG sah das anders und sprach Recht, dass eine Verringerung der Verletztenrente unzulässig war.
Eine Verbesserung durch die prothetische Versorgung begründet keinen Anspruch der Beklagten auf Festsetzung einer Verletztenrente in geringerer Höhe.
Bundessozialgericht
Urteil v. 20.12.2016
Az. B 2 U 11/15 R
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