Das Landessozialgericht (LSG) München hat ein Urteil des Sozialgerichts Augsburg bestätigt,
wonach ein gesetzlich Krankenversicherter Anspruch auf Versorgung mit einem medizinischen Hilfsmittel hat, wenn seine Krankenversicherung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen darüber entschieden hat. Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten, der über sein Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag über eine Oberschenkelprothese eingereicht hatte.
Die Krankenkasse hatte zunächst eine Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, die seit 2013 geltende Genehmigungsfiktion gelte nur, wenn die Gesundheitsleistung bereits auf eigene Rechnung beschafft worden sei. Außerdem seien Hilfsmittel grundsätzlich von der Vorschrift ausgenommen. Dieser Ansicht widersprach das LSG München mit seinem nun vorliegenden Urteil damit, der Fristablauf begründe einen Naturalleistungsanspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel und eine Genehmigungsfiktion könne auch nicht durch Rücknahmebescheid vernichtet werden (LSG München L 5 KR 323/14).
Quelle: eurocom – European Manufacturers Federation for Compression Therapy and Orthopaedic Devices
Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de
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