Sozialgericht Rostock Az: S 1 KR 50/01 Entscheidungsdatum: 16.10.2002 Ein Gleitmittelspray für die Stumpf-und Prothesenpflege, das notwendig ist, um die Prothese überhaupt tragen zu können, ist durch die Krankenkasse zu erstatten. Nicht erstattbar ist hingegen ein Hautpflegemittel.
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Landessozialgericht NRW Az: L 11 KR 39/05 Sozialgericht Berlin Az: S 112 KR 194/04 Landessozialgericht Braunschweig Az: S 6 KR 167/03 Finger- oder Teilhandprothesen sind gebrauchsfähig und dienen nicht nur optischen Zwecken. Daher müssen sie von den Krankenkassen bezahlt werden.
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Leitsatz Weder Unterarmgehstützen, noch Duschhocker oder rutschfeste Duschmatten sind geeignet, die Behinderung im Nassbereich auszugleichen. Daher ist von der gesetzlichen Krankenkasse ein Badebein zur Verfügung zu stellen. Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13. Dezember 2005 - Az.: L 9 KR 128/03 - Az.: S 81 KR 1793/02 - Berlin... read more →