Oberschenkelamputierte haben Anspruch auf eine technisch hochwertige prothetische Versorgung, wenn der Betroffene bei einer fortdauernden Nutzung der Prothese davon voraussichtlich profitieren kann. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Der Kläger im hiesigen Rechtsstreit ist ein 54-jähriger Versicherter, der im Jahr 1979 bei einem Verkehrsunfall seinen Oberschenkel verlor und seitdem mit einem Bremskniegelenk versorgt war. Er konnte ohne weitere Hilfsmittel selbstst_ndig laufen. Allerdings ist es regelmässig zu Stürzen bzw. zu einem Stolpern gekommen, bei dem sich der Kläger gerade noch abfangen kann, ohne zu stürzen.
Ob ein microprozessorgesteuertes hydraulisches Gelenk, mit dem ein variantenreiches Gehen wieder möglich sein kann, für einen Versicherten geeignet ist, muss aufgrund einer Prognose entschieden werden. Dabei ist der Aktivitätsgrad des Betroffenen sowie seine F_higkeiten zu berücksichtigen, die technischen möglichkeiten beim Laufen umzusetzen.
Die Krankenkasse konnte sich nicht darauf berufen, eine Verbesserung des Gehvermögens sei wegen der fehlenden Anpassungsf_higkeit unwahrscheinlich. Der aktive und bewegungsfreudige Kläger hat zwar auch bei einer vierw_chigen Probe mit dem teuren Gelenk nur geringfügig die technischen möglichkeiten (alternierendes Treppensteigen, Entlastung der nichtamputierten K_rperh_lfte) umsetzen können. Bei fortdauernder Nutzung der hochwertigen Prothese wird jedoch ein Zuwachs an Sicherheit, eine Harmonisierung des Gangbildes und eine Verringerung des Kraftaufwandes wahrscheinlich sein.
Sozialgericht Detmold
Urteil vom 03.03.2010
Az.: S 5 KR 307/07
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