Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Finanzierung einer technisch hochwertigen Prothese.
Aufgrund eines gutartigen, aber sehr massiven Knochentumors wurde der Versicherten der Oberschenkel amputiert. Sie war in der Vergangenheit mit einer Saugprothese und einem Bremsknie versorgt. 2003 erfolgte eine Umstellung auf einen Prothesenschaft mit Silikonliner sowie einem anderen Kniegelenk. Die Klägerin kam allerdings mit dieser prothetischen Versorgung nicht gut zurecht. Es kam seit 2003 zu insgesamt drei Stürzen, die allerdings keiner _rztlichen Behandlung bedurften.
Die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht jedoch abgewiesen. Trotz einer 6-monatigen Probeversorgung konnte die Klägerin nicht auf weitere Hilfsmittel beim Laufen verzichten. Sie war auch nicht in der Lage, den Einbeinstand sicher vorzuführen. Der subjektiv empfundene Sicherheitsgewinn bei der Nutzung der technischhochwertigen Prothese allein rechtfertigt nicht die teure Versorgung, auch wenn das Hilfsmittel in möglichst weitgehender Weise die Funktion der nicht mehr vorhandenen Gliedmasse auszugleichen hat.
Die Kammer sah es im Einvernehmen mit dem Sachverst_ndigen nicht als erwiesen an, dass die Klägerin ihr von Angst und Unsicherheit geprägtes Gangbild bei dauerhafter Nutzung des C-Leg wird umstellen können. Deutliche Gebrauchsvorteile gegenüber der herk_mmlichen Versorgung waren nicht erkennbar.
Sozialgericht Detmold
Urteil vom 17.02.2010
Az.: S 5 KR 196/08
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