Der Ehefrau war 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden. Im Jahr 2003 legte ihr Mann erstmals Kostenvoranschl_ge für die Versorgung des amputierten Beins mit einer sogenannten „C-Leg-Prothese“ vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholte amts_rztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Anschaffung einer computergesteuerten Beinprothese sei sinnvoll, eine absolute medizinische Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Mai 2007 beantragte der Kläger erneut die Zusage der Übernahme von Kosten für die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, die beantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksystem ermögliche einen physiologischeren und sichereren Bewegungsablauf. Bezüglich der medizinischen Notwendigkeit verweise er auf seine vorherigen Stellungnahmen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe, so die Richter, sei nach den einschl_gigen Bestimmungen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung der Frau seien notwendig und angemessen. Den eingeholten Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber einer herk_mmlichen Prothese habe. Nach der Stellungnahme des Amtsarztes könne die C-Leg-Prothese zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung entgegenwirken. Dieser Vorteil sei für die Frau mit einem erheblichen Gewinn an Lebensqualität verbunden. Von daher seien die Mehrkosten für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im Bereich von 8.000,00 ŠČ bewegen dürften, auch nicht unverh_ltnismässig.
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil vom 17.03.2009
Az.: 6 K 1128/08.KO
Nov
14
Comments are closed.