Wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung beim Beschaffen eines neuen Hilfsmittels (in diesem Fall ein hörgerät) trödeln, kann das Sozialgericht sie per Eilentscheid zur sofortigen Versorgung zwingen. Es verstosse gegen die Menschenwürde, wenn Versorgungsträger sich gegenseitig die Zust_ndigkeit zuschieben und einen Hilfsbedürftigen einer Verz_gerungstaktik aussetzen, stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem verÖffentlichten Eilentscheid fest. Wenn ein Sozialversicherungsträger einen Antrag nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen an einen anderen Träger weiterreiche, sei er automatisch zur Versorgung verpflichtet. Im konkreten Fall hatte ein Schwerhöriger aus Oldenburg 2008 ein neues hörgerät bei der Rentenversicherung beantragt. Diese verwies auf die Krankenkasse, wurde 2009 aber vom Sozialgericht zur Beschaffung verurteilt. Dagegen ging die Versicherung in Berufung und meinte, solange die Zust_ndigkeit eines anderen Trägers in Betracht komme, lehne sie die Hilfe ab und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Die Krankenkasse erKlärte vor Gericht, sie habe binnen 45 Monaten keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Anliegen des Schwerhörigen zu beschäftigen. Derart schwerwiegende Vers_umnisse seien einem Hilfsbedürftigen nicht zuzumuten, urteilten die Richter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
LSG Niedersachsen-Bremen – AZ: L 2 R 438/13 ER vom 04.11.2013
Dez.
18
Comments are closed.