Zum Ausgleich des Grundbedürfnisses auf Mobilität reichte hier die vorhandene myoelektrische Armprothese nicht aus, da sie aus medizinischen Gründen nicht den ganzen Tag getragen werden kann. Es war zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass eine Prothese in Leichtbauweise für die Zeiten erforderlich ist, in denen aus medizinischen Gründen die myoelektrische Armprothese nicht getragen werden kann. Streitig war zwischen den Beteiligten nur die Frage, ob insofern eine Schmuckprothese nach der Bundesprothesenliste in Giessharzausführung ausreichend ist, oder ob die von der Klägerin beantragte Schmuckprothese in Leichtbauweise erforderlich ist. Nach Auffassung der erkennenden Kammer erstreckt sich der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs auch auf die sog. Haptik einer Prothese. Als haptische Wahrnehmung bezeichnet man das aktive Erfühlen von Grässe, Konturen, Oberfl_chentextur, Gewicht usw. eines Objekts durch Integration aller Hautsinne und der Tiefensensibilität. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob eine Giessharzprothese sich hart und unnatürlich anfühlt oder die hier beantragte Prothese sich in ihrer Konsistenz einem erhaltenen Arm ann_hert. So wie bei einer Entstellung eine Stigmatisierung durch den optischen Eindruck entsteht, so entsteht hier bei einer Giessharzlaminatprothese beim Berühren dieser Prothese eine vergleichbare Reaktion wie bei einer Entstellung. Es handelt sich somit um ein entscheidungserhebliches Kriterium. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleiches hat somit ein Behinderter einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die einer stigmatisierenden Wirkung & vergleichbar wie bei einer Entstellung & entgegenwirken. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Klägerin Anspruch auf Versorgung mit der von ihr beantragten Prothese.
Sozialgericht Düsseldorf
Az. S 4 KR 12/08 vom 11. November 2011
Dez.
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