Augsburg/Gütersloh (03.06.2014) Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat als weiteres Gericht das Patientenrechtegesetz in die Praxis umgesetzt. Neben dem SG Dessau (Urteil vom 18.12.2013 Az. S 21 KR 282/13) und dem SG Nürnberg (Urteil vom 27.03.2014 Az. S 7 KR 520/13) bestätigten nun auch die Augsburger Richter, dass ein Antrag bei einer Krankenkasse auf Leistungen innerhalb der dreiw_chigen Frist zu entscheiden ist.
Ist die Einholung eines Gutachtens notwendig, hat eine Krankenkasse insgesamt fünf Wochen Zeit. Nach Fristablauf ist die Leistung automatisch genehmigt, ohne dass es hierzu noch eines schriftlichen Bescheides bedürfe. Die Krankenkasse kann sich in diesen fällen auch nicht mehr auf mangelnde medizinische Notwendigkeit berufen, da der Gesetzgeber mit der im Patientenrechtegesetz am 26.02.2013 eingeführten Vorschrift das Risiko bewusst auf die Krankenkassen verlagert habe.
Es müsse sich lediglich um eine medizinische Leistung handeln, die grundsätzlich auch Kassenleistung ist. Das Argument der Krankenkassen, nach Ablauf der Frist würe dem Versicherten lediglich die möglichkeit er_ffnet, die beantragte Leistung vorab selbst zu beschaffen, liess das Gericht nicht gelten. Hierdurch werde das Patientenrechtegesetz dann faktisch ausgehebelt, da kaum jemand in der Lage sei, die hohen Kosten für moderne Gesundheitsleistungen vorzuschiessen. In dem verhandelten Fall ging es immerhin um eine Beinprothese des Typs Genium (Hersteller Ottobock, Duderstadt) zum Preis von knapp ŠČ48.000,-.
„Das Urteil ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Versicherten in Richtung Rechtssicherheit,“ so Rechtsanwalt Ralf Müller aus Gütersloh, der den Kläger vertritt. „Mittlerweile beobachten wir, dass viele Krankenkassen ihre Bearbeitungspraxis bereits der neuen Rechtslage angepasst haben. Einige Kassen wollen den Paradigmenwechsel des Gesetzgebers aber anscheinend immer noch nicht wahr haben und handeln gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Dass es überhaupt zu diesen Klageverfahren kommen muss, ist schon erstaunlich.“, so Müller, dessen Kanzlei bundesweit für Versicherte auftritt.
Sozialgericht Augsburg – S 6 KR 339/13 & (nicht rechtskr_ftig), Î_13 Abs. 3a SGB V
Quelle:
Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul
Gütersloh
Jun
10
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