Das Sozialgericht Lüneburg hat am 22.02.2012 eine Krankenkasse verurteilt einen Patienten mit einer zweiten Oberschenkelprothese mit MAS-Schaft als Wechselversorgung auszustatten. Bei dem Anwender kommt es im Laufe des Tages zu Volumenschwankungen am Amputationsstumpf, die nur durch eine zweite Prothese ausgeglichen werden können. Das Sozialgericht hat damit konsequent die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses umgesetzt, wonach die Ausstattung mit einer Zweitversorgung nicht ausgeschlossen ist, wenn sie aus medizinischen oder auch hygienischen Gründen erforderlich ist.
Aug.
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