Parkausweis

Parkausweis für Behinderte

Parkausweise nach altem Muster, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt wurden, werden am 31.12.2010 ungültig. Ausweisinhaber sollten rechtzeitig einen neuen Ausweis beantragen.

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen Parkausweis. Dieser Parkausweis ist blau, mit einem Lichtbild versehen und gilt bundesweit, aber auch in den EU-Ländern (im Ausland gelten dann allerdings die im jeweiligen Land geltenden Regelungen). Um diesen Parkausweis zu beantragen – meistens bei der Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis

  • mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es jetzt:

StVO, § 42 Richtzeichen

Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Amputierte die keinen Parkausweis erhalten, bieten wir das Parkplatzabstandschild an.