Schwerbehindertenausweis

Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt wird. Die Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt worden ist.

So groß wie eine Bankkarte – der neue Schwerbehindertenausweis

Gleiche Farben, anderes Format und widerstandsfähiger gegen Wasser und Verschmutzungen.

Nur noch so groß wie eine Bankkarte ist der neue Schwerbehindertenausweis. Damit entfällt das mitunter störende Falten des Ausweises im Portemonnaie. Dafür findet der Ausweis jetzt in den üblichen Fächern für Plastikkarten, wie etwa  für die Bankkarte, seinen Platz. Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a erkennen. Im Ausland kann der vorhandene Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache nützlich sein, wenn es für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen gibt, wie beispielsweise einen ermäßigten Eintritt.

Ab dem 1. Januar kann der neue Ausweis ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Die  Umstellung ist für den Antragsteller kostenfrei. Die Übergangsfrist gilt bis ins Jahr 2015. Die alten Ausweise bleiben weiter gültig. Es müssen also nicht alle im Verkehr befindlichen Ausweise umgetauscht werden. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Behörde, die ihren aktuellen Ausweis ausgestellt hat.

Detailinformationen zum neuen Schwerbehindetenausweis finden Sie in einem Faltblatt des BMAS, das Sie hier anschauen können.

Quelle: BMAS

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen, etwa besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens. Hier sind jedoch nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemeint, denn diese setzen keine versorgungsamtliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch voraus.

Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können die Freifahrt nur nutzen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.  Kraftfahrzeugsteuer reduziert sich auf 50 %, allerdings dürfen andere Personen das Auto in der Regel dann nicht mehr selbstständig fahren.

In der Regel ist für die Wertmarke eine Zuzahlung zu leisten (60 Euro pro Jahr, 30 Euro für ein halbes Jahr). Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.

Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:

1. Kl

Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

aG

Außergewöhnliche Gehbehinderung

B

Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Bl

Blind im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

G

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Gl

Gehörlos

H

Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII

RF

Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht / Sozialtarif bei T-Home

Der Besitz eines Schwerbehindertenausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen! Dazu benötigt man einen Parkausweis für Behinderte.

Merkzeichen „B“

Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B, die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind, tragen auf der Vorderseite den Aufdruck: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.“ Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, stets eine Begleitperson bei sich zu haben.

Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich nun die Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der „Notwendigkeit ständiger Begleitung“, sondern von der „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen „B“ vermerkt: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“

Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Amt für besondere Hilfen beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem modernen Verständnis von Behinderung und den gewachsenen Fähigkeiten behinderter Menschen Rechnung getragen. § 146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr:

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.

Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu dem Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.