Viele kennen es. Das mulmige Gefühl vor dem erwarteten „Nein“ auf die Frage nach einer Unfallversicherung für Menschen mit Behinderung. Zumeist erfolgt dieses „Nein“ schon durch Klauseln wie die folgende:
„Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne dieser Regelung nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.“
Und selbst wer trotz Behinderung einen Vertrag abgeschlossen hat, ist noch lange nicht vor Enttäuschungen bei einem eintretenden Schaden sicher, gibt es doch auch noch die Regelung, die bei nahezu allen am deutschen Markt erhältlichen Policen beinhaltet ist, über die „Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen“, wie sie im Folgenden zu lesen ist:
„Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis ausgelösten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so vermindern sich entsprechend dem Mitwirkungsanteil a) im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, b) in allen anderen Fällen die versicherte Leistung. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, so unterbleibt die Minderung.“
Eine weitere Fußangel steckt in der allgemein üblichen Bewusstseinsstörungsklausel:
Kein Versicherungsschutz besteht für … Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Dem setzt der Bundesverband BMAB etwas entgegen. Über einen Rahmenvertrag mit der abix AG bietet er eine Unfallversicherung für Menschen mit Behinderung, jedoch ohne behinderungsbedingte Einschränkungen in den Leistungen und den Bedingungen. Möglich ist die Teilnahme am Rahmenvertrag für alle Einzelmitglieder des Bundesverbandes und deren Ehegatten und Kinder.
Es gibt keinen pauschalen Ausschluss eines versicherbaren Personenkreises. Bei den Behinderungsarten gibt es nur wenige Ausschlüsse der Versicherbarkeit. Die Bewusstseinsstörungsklausel ist vollständig gestrichen. Auch die Mitwirkungsklausel wurde erheblich entschärft. Bei Pflegebedürftigkeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Und es gibt noch eine besonders freundliche Regelung: Über den Rahmenvertrag abgeschlossene Verträge können vom Versicherungsnehmer jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Nicht verbrauchte Beiträge werden anteilig zurückerstattet. Fazit: Es lohnt sich, die Klauseln der Versicherungspolicen genau zu studieren und die Konsequenzen daraus zu ziehen.
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